Keine Überwachung der Geschwindigkeit auf langer Strecke

Lübeck - Kücknitz: Archiv - 10.11.2021, 17.13 Uhr: Immer wieder gibt es die Forderung, die Geschwindigkeit von Fahrzeugen auf der gesamten B75 im Bereich Kücknitz zu messen. Damit könnte verhindert werden, dass vor einem Blitzer nur kurz abgebremst und dann wieder beschleunigt wird. Diese "Section Control" wird es in Schleswig-Holstein aber nicht geben, hat am Mittwoch der Innenausschuss des Landtages beschlossen.

Der Lübecker Landtagsabgeordnete und innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion Thomas Rother teilt dazu mit: "Section Control kann die Verkehrssicherheit deutlich steigern. Warum sollte in Schleswig-Holstein nicht das funktionieren, was in Niedersachsen seit Jahren erfolgreich ist? Jamaika ignoriert damit die Forderungen vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat und schiebt das Ziel der Vision Zero, bei dem es keine Verkehrstoten mehr geben soll, weiter vor sich her. Abschnittskontrollen sind eine innovative Verkehrstechnik, doch Jamaika verweigert diese leider weiterhin.“

Das System wird schon seit Jahren für die B75 im Bereich Kücknitz diskutiert. Dort bleibt es jetzt erst einmal bei zwei festen Blitzsäulen, die bereits ausgeschrieben sind (wir berichteten am 17. Oktober).

Hintergrund

Bei einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle werden durch eine stationäre An­lage die Kennzeichen sämtlicher Kraftfahrzeuge sowohl beim Einfahren in den überwachten Streckenabschnitt als auch beim Verlassen des überwachten Streckenabschnitts erfasst, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzt ist. Das bei der Einfahrt in den über­wachten Streckenabschnitt aufgenommene erste Foto vom Fahrzeugheck wird automatisiert ausgelesen und in einen so genannten Hashwert verschlüsselt, der zusammen mit einem Zeitstempel der Fahrzeugidentifizierung dient. Bei der Ausfahrt aus dem überwachten Streckenabschnitt wird ein zweites Heckfoto erstellt. Danach wird durch den Abgleich der Hashwerte und Zeitstempel die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt. Ergibt sich dabei eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, löst die zentrale Anlagensteuerung eine „Verstoßkamera“ aus. Es werden dann zwei weitere Fotos gefertigt, ein Frontbild zur Fahrererkennung und eine Heckaufnahme zum Nachweis gegebenenfalls am Fahrzeug ver­wendeter unterschiedlicher Kennzeichen. Der aus den verschlüsselten Daten gewonnene Vorfalldatensatz kann anschließend über einen gesicherten Zugang abgerufen werden. Ist kein Abgleich möglich oder liegt die berechnete Durchschnittsgeschwindigkeit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, werden die erfassten Datensätze automatisch in kürzester Zeit gelöscht.

In einem Pilotprojekt hatte das Land Niedersachsen eine abschnittsbezogene Geschwindig­keitskontrolle im Raum Hannover durchgeführt. Mit Beschluss des VG Hannover vom 12.03.2019 wurde dem Betreiber der Anlage, der Polizeidirektion Hannover, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mittels abschnittsbezogener Geschwindigkeitskontrolle zu erfassen. Für den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fehle die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Daraufhin wurde die Anlage außer Betrieb gesetzt. Am 24.05.2019 ist § 32 VII NdsPOG (NdsGVBl. 2019, 88) in Kraft getreten. Mit Urteil des OVG Lüneburg vom 13.11.2019 und Beschluss des BVerwG vom 31.07.2020 wurde diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (höchst-)richterlich bestätigt.

Eine automatische Erfassung der Durchschnittsgeschwindigkeit und eine entsprechenden Ahndung wird es nicht geben. Foto: Oliver Klink/Archiv

Eine automatische Erfassung der Durchschnittsgeschwindigkeit und eine entsprechenden Ahndung wird es nicht geben. Foto: Oliver Klink/Archiv


Text-Nummer: 148347   Autor: SPD/red.   vom 10.11.2021 um 17.13 Uhr

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