Anbau von Cannabis: Land legt Verordnung vor

Schleswig-Holstein: Archiv - 18.06.2024, 15.55 Uhr: Der Bundesgesetzgeber hatte erste Teile des Cannabisgesetzes (CanG), die insbesondere den Besitz und Konsum von Konsumcannabis betreffen, zum 1. April 2024 in Kraft gesetzt. Ein zweiter Teil des Gesetzes, der sich auf so genannte Anbauvereinigungen bezieht, tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.

Der Bundesgesetzgeber hatte das Inkrafttreten dieses Teils zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen, um den Ländern eine entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen. Nachdem sich Land und Kommunen in Schleswig-Holstein dazu abgestimmt haben, hat das Land nun die für die Umsetzung des CanG jeweils zuständigen Stellen bestimmt. Die am Dienstag im Kabinett beschlossene Landesverordnung zur Durchführung des Cannabisgesetzes enthält folgende Regelungen:

- Oberste fachlich zuständige Landesbehörde für Angelegenheiten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) – das ein Teil des CanG ist – ist grundsätzlich das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz, MLLEV).

- Die Vollzugsaufgaben hinsichtlich der Anbauvereinigungen, dazu gehören insbesondere die Prüfung und Erteilung von Erlaubnissen sowie die Überwachung, übernimmt das Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH), eine dem MLLEV nachgeordnete Behörde. Damit trägt die Landesebene eine der Hauptaufgaben bei der Umsetzung des zweiten Teils des Bundesgesetzes und wird für den Vollzug und die entsprechenden Untersuchungen nach derzeitiger Planung rund 20 Stellen schaffen sowie entsprechende technische Ausstattung erwerben müssen.

- Bei Medizinalcannabis handelt es sich um Arzneimittel. Fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), das ebenfalls Teil des Cannabisgesetzes ist, ist das für Gesundheit zuständige Ministerium (Ministerium für Justiz und Gesundheit).

- Für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen und zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils durch Apotheken, ist mit dem Landesamt für soziale Dienste (LAsD) die Behörde zuständig, die bereits insgesamt für die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln zuständig ist.

- Für Ärztinnen und Ärzte (sowohl in ärztlichen Praxen als auch in Krankenhäusern) sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig, wie es auch bisher nach dem Betäubungsmittelgesetz der Fall war.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten folgt den jeweiligen Vollzugszuständigkeiten. Das Landeslabor ist zuständig für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Anbauvereinigungen (nach § 36 Absatz 1 Nr. 5 bis 36 KCanG). Ordnungswidrigkeiten (nach § 27 Absatz 1 MedCanG) in Bezug auf Apotheken verfolgt das LAsD, in Bezug auf Arztpraxen die Kreise und kreisfreien Städte. Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsum (nach § 36 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 KCanG sowie verbleibende Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 1 MedCanG) sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, die bereits allgemein für die präventive Gefahrenabwehr zuständig sind.

Die Landesverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Anfang Juli veröffentlicht.

Verbraucherschutzminister Werner Schwarz: „Das Cannabisgesetz des Bundes ist ein handwerklich schlecht gemachtes Gesetz, dessen Ziel ich nicht teile. Nichtsdestotrotz werden wir es in Schleswig-Holstein mit einer sachlich, fachlichen Herangehensweise umsetzen. Der klare Schwerpunkt der Landesregierung wird dabei auf dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen sowie dem vorbeugenden Verbraucherschutz liegen. Der Schutz der Verbraucherinteressen wird daher beim Vollzug und bei der Erlaubniserteilung für die Anbauvereine im Fokus stehen. Vor allem für das Landeslabor wird die neue Aufgabe eine zusätzliche Herausforderung und Belastung darstellen. Da es sich um eine Querschnittsaufgabe handelt, wird es eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit den anderen Ressorts geben.“

Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken: „Cannabiskonsum konnte und kann die Gesundheit unwiderruflich schädigen. Es ist daher bedauerlich, dass das Bundesgesundheitsministerium sich über die zahlreichen medizinisch und juristisch begründeten kritischen Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren hinweggesetzt hat. Aber das Gesetz ist demokratisch beschlossen, in Kraft gesetzt und wir setzen es auf Landesebene um. Ich erwarte von der Bundesregierung, dass sie Prävention und Aufklärung wirksam stärkt. Mein Dank gilt den Beteiligten der Suchtprävention im Land, die das Thema Cannabis verstärkt in den Fokus nehmen. Mein Dank gilt außerdem den Beteiligten der Landesregierung und der Kommunen für die konstruktive Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Durchführung des Bundesgesetzes.“

Anträge für den Anbau von Cannabis können ab 1. Juli unter www.schleswig-holstein.de gestellt werden.

Die Landesregierung hat die Zuständigkeiten für den Anbau von Cannabis festgelegt. Symbolbild: HN

Die Landesregierung hat die Zuständigkeiten für den Anbau von Cannabis festgelegt. Symbolbild: HN


Text-Nummer: 166580   Autor: JuMi/red.   vom 18.06.2024 um 15.55 Uhr

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